Quelle aus der Geschichte der Juden in Wien aus: A. F. Pribram: Urkunden und Akten zur Geschichte der Juden in Wien, Erste Abteilung, Allgemeiner Teil, 1626-1847, Erster Band, Wien und Leipzig (Braumüller) 1918, S. 120f.
1633 Dez. 5 Verbot wucherischer Geldgeschäfte Patent Ferdinands II. (Codex Austriacus, II, p. 357).
[...] Und demnach vil Christen unter den Juden stecken, denenselben für sich selbsten und auf ihre Nämen oder aber nur durch sie des Jahrs Interessen durch allerhand gesuchte Schein und Mittel fürleihen, sich auch sonsten als Unterhändler zu allerhand schädlichen und unzimblichen Partiten gebrauchen, welches den Christen nicht wenig verkleinerlich ist: Diesemnach und darmit diesem Übel umb so vil desto mehr abgheholfen seyn, so wollen Wir, daß hierfüro derjenige Jud, welcher dergestalt mit Christengeld handelt, dasselb für sich selbsten oder aber auch als Unterhandler aufnimbt und nochmals entwerders auf seinen eignen oder auch eines andern Christen oder Judens Namen ander Christen widerumben höher als umb 6 von Hundert des Jahrs Interesse (welches dann auch von einem Halben-, Viertel-Jahr, Monath, oder etlich Wochen der Proportion nach zu verstehen ist), ausleiht, oder andere unzimbliche Partiten damit treibet, ohne Begnadung mit Ruithen offentlch ausgestrichen, und des Lands auf ewig verwiesen; der Christ aber, er sey hoch oder nidern Stands, so sein Geld unter oder durch die Juden über 6 pro cento ausleiht, vorstreckt, oder andere verbotene Partiten darmit treibt, neben Verliehrung desselben Gelds für unehrlich gehalten und auf eine Zeitlang mit Gefängnis oder anderen Leibsstrafen offentlich abgestraft werden solle. Damit auch diesem noch desto mehrers fürkommen werde, auch dergleichen, wucherliche Partitenhandlungen und übermäßges Interesse, sonderlich aber mit oder durch die Juden heimlich zu verüben, desto weniger Gelegenheit sey: So sollen hinfüro alle Handlungen, Contract, Darlehen und Schuldverschreibungen, so zwischen einen Christen und Juden beschehen, vo rund im Beyseyn des Schuldners nächster ordentlichen Obrigkeit beschlossen, aufgerichtet und von derselben ratificirt und verfertiget; widrigenfalls solche Contract, Handlungen und Verschreibungen nicht allein für sich selbsten nichts gelten und kraftlos seyn, sondern auch bey Gericht kein Execution darauf ertheilt werden und noch darzu der Jud sein Spruch und Aufforderung, so er aus solcher, auch sonsten zulässiger Handlung, Contract oder Schuldverschreibung zu einem Christen haben möchte, verlohren haben. [...]
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